Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

Der Titel ist sperrig, die Wirkung für Unternehmen aber sehr konkret: Mit dem Gesetz wird die steuerliche Forschungszulage seit Jahresbeginn 2026 noch einmal ausgeweitet. Für Unternehmen, die in neue Produkte, Verfahren oder technische Lösungen investieren, kann das ein spürbarer finanzieller Hebel sein.

Konkret heißt das: Die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage steigt für Aufwendungen ab dem 1. Januar 2026 auf 12 Millionen Euro pro Wirtschaftsjahr. Für Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften wird die anrechenbare Eigenleistung auf 100 Euro pro Stunde erhöht, bei maximal 40 Stunden pro Woche. Neu ist außerdem, dass bei Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben, Gemein- und sonstige Betriebskosten pauschal mit 20 Prozent der übrigen förderfähigen Aufwendungen berücksichtigt werden können.

Schon seit dem Wachstumschancengesetz gilt außerdem: Für begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) können unter bestimmten Voraussetzungen auch Abschreibungen auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einbezogen werden. Für kleine und mittlere Unternehmen beträgt die Forschungszulage in der Regel 35 Prozent der Bemessungsgrundlage, für andere anspruchsberechtigte Unternehmen grundsätzlich 25 Prozent. Kosten der Auftragsforschung können bei Vorhaben, die nach dem 27. März 2024 begonnen wurden, zu 70 Prozent in die Bemessungsgrundlage einfließen.

Besonders interessant ist das für Unternehmen, die Entwicklungsrisiken bisher gescheut haben oder FuE-Aktivitäten stärker strukturieren wollen. Denn die Zulage verbessert nicht nur die Wirtschaftlichkeit von FuE-Projekten sondern erhöht auch die Planungssicherheit. Gerade bei Kooperationen mit externen Entwicklungspartnern oder Forschungseinrichtungen kann das neue Spielräume eröffnen.

Wie das in der Praxis aussehen kann

Zum Beispiel: Ein mittelständischer Zulieferer möchte sich im Zuge seiner Diversifizierungsstrategie von klassischen Komponenten
für Verbrenner lösen und ein neues Sensorsystem für Anwendungen in der Medizintechnik oder im Maschinenbau entwickeln. Wenn hierfür ein begünstigtes FuE-Vorhaben aufgesetzt wird, können die Personalkosten des Entwicklungsteams, anrechenbare Kosten externer Auftragsforschung, gegebenenfalls Abschreibungen auf notwendige Versuchsanlagen oder Prototypentechnik in die Bemessungsgrundlage einfließen. Das gilt auch für zusätzliche pauschale Gemein- und Betriebskosten. Letzteres trifft für Vorhaben
zu, die ab 2026 gestartet wurden.  Das senkt das finanzielle Risiko der Entwicklungsphase deutlich.

Ein zweites Beispiel: Ein hoch spezialisiertes mittelständisches Unternehmen entwickelt im Rahmen seiner Transformation ein
neues, digital unterstütztes Fertigungsverfahren für kleine Serien außerhalb des bisherigen Automotive Kerngeschäfts, etwa für Luftfahrt, Bahntechnik oder industrielle Spezialanwendungen. Werden dafür interne Entwicklungsstunden dokumentiert, externe Entwicklungsleistungen beauftragt und erforderliche bewegliche Wirtschaftsgüter im FuE-Vorhaben eingesetzt, kann die Forschungszulage einen Teil dieser Aufwendungen steuerlich abfedern.

Wichtig ist dabei: Gefördert wird die eigentliche Forschungs- und Entwicklungsarbeit, nicht die spätere Markteinführung oder der allgemeine Rollout in der Produktion.

Worauf Unternehmen achten sollten

Entscheidend ist, dass tatsächlich ein förderfähiges FuE Vorhaben vorliegt und dieses sauber dokumentiert wird. Wer neue Geschäftsfelder erschließen, Produkte technisch weiterentwickeln oder neue Verfahren erproben will, sollte deshalb früh prüfen,
ob die Voraussetzungen der Forschungszulage erfüllt sind und wie sich das Vorhaben strukturiert aufsetzen lässt.

Auf der Website des Steinbeis-Beratungszentrum Technologieförderung & Projektfinanzierung können Sie kostenfrei Ihre potenzielle Forschungszulage berechnen: